Satzung

STALINBAUTEN Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen »Stalinbauten«. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen werden; mit der Eintragung führt er den Namenszusatz »e.V.«.

Sitz des Vereins ist Berlin.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Die Bauten des sozialistischen Klassizismus sowie der dazugehörigen Anlagen entlang des ersten Bauabschnitts der ehemaligen Stalinallee – heute Karl-Marx- und Frankfurter Allee zwischen Strausberger Platz und Proskauer Straße – sowie an Weberwiese, Weidenweg, Auer- und Loewestraße und angrenzender Bauten und Anlagen in Berlin-Friedrichshain sind als Denkmalbereich geschützt.

Zweck des Vereins ist es, Schutz und Pflege, Bewahrung und Erhaltung des Denkmalbereichs zu fördern; diesen Zweck erfüllt der Verein durch

      • Planung und Durchführung von Veranstaltungen zur sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Förderung des Denkmalbereichs,
      • wissenschaftliche, künstlerische, gesellschaftspolitische und bewusstseinsbildende Publikationen und Projekte, die sich mit dem Denkmalbereich auseinandersetzen,
      • Aktivitäten und Initiativen zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements für den Denkmalbereich,
      • Kommunikation und Kooperation mit den entsprechenden Ämtern, Behörden und Institutionen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden; Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s, stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden; Gruppen, Vereine und juristische Personen können sich dem Verein als korporative Mitglieder anschließen.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten; dieser entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Dieser kann binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen; über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine Änderung seiner persönlichen Daten unverzüglich mitzuteilen, soweit sie für die Kommunikation, für die Beitragshöhe und die Beitragszahlung von Bedeutung ist.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären; er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig.

Ein Mitglied kann bei einem Verstoß gegen die Satzung oder bei einem groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Ein solcher Verstoß liegt u. a. vor, wenn das Mitglied postalisch nicht mehr erreichbar ist oder es sich trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Rückstand befindet, wenn seit der Mahnung mehr als drei Monate vergangen sind. Das Mitglied kann binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen; über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Mitgliederversammlung kann mit 75% aller abgegebenen gültigen Stimmen eine Beitragsordnung erlassen oder ändern. Eine neue Beitragsordnung ist jeweils ab dem folgenden Geschäftsjahr gültig.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist dahin gehend beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften und rechtlichen Verpflichtungen des Vereins, die mehr als 10% je Projekt von der Haushaltsplanung abweichen, verpflichtet ist, zuvor die Zustimmung der Mehrheit des Gesamtvorstands einzuholen.

Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus zwei bis sechs Mitgliedern:

      • dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
      • dem Kassenwart,
      • bis zu drei Beisitzern.

Über Anzahl und Aufgabengebiet beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstands.

 

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

      • Führung laufender Geschäfte,
      • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
      • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
      • Haushaltsplanung, Buchführung, Jahresbericht,
      • Entscheidung über Anträge bzgl. Ermäßigung oder Befreiung vom Mitgliedsbeitrag,
      • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 10 Wahl des Vorstands

Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Förder- und korporative Mitglieder haben Rede-, aber kein Antrags- und Stimmrecht sowie weder aktives noch passives Wahlrecht.

Stimmen können durch schriftliche Vollmacht auf natürliche Personen übertragen werden; diese können dadurch mehrere Stimmen auf sich vereinen. Allerdings dürfen auf eine Person nur Stimmen bis zur Hälfte der anwesenden Mitglieder angehäuft werden, einschließlich einer eventuellen eigenen Stimme; darüber hinausgehende Vollmachten werden bei Abstimmungen nicht gezählt.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

      • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
      • Genehmigung einzelner Projekte und entsprechender Haushaltsplanung,
      • Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins,
      • Erlass und Änderung der Beitragsordnung,
      • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
      • weitere aus Satzung oder Gesetz resultierende Aufgaben.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll wenigstens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen; Mitglieder, die hierzu ihr Einverständnis schriftlich erteilt haben, können auch per email geladen werden. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt; die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Der Vereinsvorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine Beschlussfassung erfolgt in der Regel in offener Abstimmung; eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn mindestens 25% der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit an gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, die Auflösung des Vereins muss mit mindestens 80% gültiger Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.

 

§ 12 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von Schriftführer (Protokollführer) und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 13 Kassenprüfer

Der von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer überprüft mindestens einmal im Jahr die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit und berichtet über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung.

Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hermann-Henselmann-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am 13.04.2018 von den unterzeichnenden Gründungsmitgliedern beschlossen; sie tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Kraft.